Mitgliedschaft
VisualBerlin e.V. lebt und existiert ausschließlich durch seine Mitglieder. Visualisten, Musiker, DJs und interessierte Menschen treffen bei uns zusammen und realisieren gemeinsam Projekte, welche man alleine warscheinlich nicht so leicht verwirklichen könnte wie in der Gemeinschaft unseres Vereins. Die Mitglieder von VisualBerlin profitieren von dieser Kooperation in vielerlei Hinsicht:
- Interessante und inspirierende Kontakte werden geknüpft, aus denen gemeinsame Projekte entstehen können.
- Gemeinsame, teils umfangreiche Projekte werden realisiert.
- Mitglieder vermitteln ihr Fachwissen und Erfahrungen den anderen in Form von Workshops.
- Der Verein wird in der Öffentlichkeit als Institution anerkannt.
- Der Verein verfügt über eine breite Palette an Technik, welche die Mitglieder untereinander tauschen und verleihen.
- Die Mitglieder haben die Möglichkeit, VJ oder DJ Auftritte vermittelt zu bekommen.
- Alle profitieren von den Skills, Connections und Know-how der anderen.
- Durch Absprachen und Vereinbarungen wird dem Preisverfall bei visuellen Arbeiten in der Clubszene entgegengewirkt.
Wer Mitglied werden möchte, muss nur unseren Mitgliedsantrag herunterladen, ausfüllen und an folgende Adresse schicken:
Visual Berlin e.V.
Lottumstr. 26
D-10119 Berlin
Auszug aus der Vereinssatzung
Videokunst und VeeJays sind aus der heutigen Kulturlandschaft nicht mehr wegzudenken. In Zeiten des rasanten multimedialen Informationsaustausches und der durch das Internet begünstigten Bildung von Gruppendynamiken hat sich aus einer Avantgarde verstreuter Videokünstler eine Szene entwickelt. Sei es künstlerische Verwirklichung, spielerischer Umgang mit Computern und Video-technik oder die Faszination des vom Club geprägten Nachtlebens. Videokunst und deren Derivate sind fester Bestandteil unserer gesellschaftlichen Realität geworden.
In den letzten Jahren haben sich Videokünstler verschiedener Länder organisiert und Vereine gegründet um ihre Interessen zu vertreten, sich untereinander auszutauschen und die Videokunst einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die größte und wichtigste Vereinigung, die aus der internationalen Online VJ Plattform vjcentral.com erwuchs, ist AVITUK in Großbritannien mit ihren Ablegern in Nord- und Südamerika.
Unser Verein sieht sich als weiterer Knotenpunkt des weltweiten AVIT Netzwerkes und ist bestrebt, die Ideale und Philosophie von AVIT in Deutschland aber auch international zu vertreten.
Der Videokunst Club Visual Berlin e.V. ist eine Gemeinschaft in Berlin und Brandenburg lebender Videokünstler und VJs, die sich für kooperative Projekte und gegenseitigen Austausch mit der regionalen und internationalen Visualistenszene engagiert. Hierbei werden sowohl technologische als auch kulturelle Aspekten der Videokunst berücksichtigt.
Der VC Visual Berlin bietet einen Knotenpunkt für Visualisten aus der Region und ist bestrebt, mit anderen Videokunstvereinigungen und VJ Festivals zusammenzuarbeiten und auf diese Weise auch die internationale Zusammenarbeit zu fördern.
§2 Zweck
(2) Etablierung der VJ/Videokunst als eigene Kunstform
(3) Förderung der VJ/Videokunst in Berlin und Brandenburg.
(4) Präsentation von VJ/Videokunst im öffentlichen Raum und für eine breite Öffentlichkeit.
(5) Informationsplattform über das Schaffen und die Arbeit von VJs und Videokünstlern.
(6) Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personengruppen in Deutschland und international, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Präsentationen, Aufführungen, Ausstellungen im Rahmen von Eigen- und Fremdveranstaltungen;
b) Veranstaltung von öffentlichen Workshops und Seminaren, auch für Kinder und Jugendliche;
c) Zusammenarbeit mit Hoch- und Volkshochschulen;
d) Die Durchführung und Betreuung von regionalen und überregionalen, kulturellen Kooperationen und Projekten.
e) Veröffentlichung von Informationen und Medien im Internet.
f) Aufbau eines Netzwerkes zur Förderung des Austauschs zwischen Videokünstlern und anderen Künstlern;
g) Errichtung einer Kooperationsplattform für die Entwicklung und Umsetzung neuer Projekte, Partnerschaften und Formen der Zusammenarbeit.
h) Aufbau eines Archivs künstlerischer Werke (audiovisuelle Medien), um die Zusammenarbeit von Künstlern und Gemeinschaftsproduktionen zu ermöglichen und zu fördern.
i) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation.
(3) Die zur Umsetung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spendensammlungen bei vereinseigenen öffentlichen Veranstaltungen;
c) Förderungspartnerschaften, Schenkungen, Vermächtnisse, Flohmärkte
d) Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
e) Spenden durch Privatpersonen und Unternehmungen, die dem Vereinszweck nahe stehen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und regelmäßig zu den Mitgliedsversammlungen erscheinen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Mitgliederversammlungen sind sie eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht. Ausserordentliche Mitglieder können jederzeit den Status eines ordentlichen Mitglieds beim Vorstand beantragen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und dessen Ziele ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft ist ausschließlich schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Hierzu können die zur Verfügung gestellten Mitgliedsanträge ausgefüllt werden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied wird über Mitgliederanträge informiert und der Vorstand entscheidet gemeinsam über die Aufnahme des Antragstellers. Der Antragsteller wird vom Vorstand über dessen Aufnahme oder Ablehnung schriftlich informiert. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(7) Die ordentliche Mitgliedschaft endet zudem durch a) Ausschluss durch den Vorstand im Falle eines Verstosses gegen die Statuten, Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhalten und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. b) freiwilliger Austritt eines solchen Mitgliedes, nach mindestens zweimonatiger Vorankündigung, schriftlich an den Vorstand.
(8) Die ausserordentliche Mitgliedschaft kann zum Ende jedes Monats freiwillig durch das Vereinsmitglied oder durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen beendet werden.
(9) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(10) Bei Kündigungen von Mitgliedschaften besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge, ausser aus den unter §8 (5) genannten Gründen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der der Mitgliedsbeiträge in der unter §8 genannten Höhe verpflichtet.
(3) Die Mitglieder haben stets dafür zu sorgen, dass dem Vorstand jederzeit ihre jeweils aktuellen Kontaktdaten, vor allem die E-Mail Adresse zur Verfügung steht.
§ 8 Beiträge
(1) Höhe der Beiträge
a) Der Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt EUR 5 pro Monat.
b) Ausserordentlichen Mitgliedern wird die Höhe des zu zahlenden Mitgliedsbeitrags generell freigestellt. Dieser muss jedoch mindestens EUR 5 pro Monat betragen.
(2) Zahlungsart und Deckung
a) Die Begleichung der fälligen Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Banküberweisung, Lastschrifteinzugsermächtigung oder Barzahlung.
b) Sollte ein Mitglied dem Verein eine(n) Einzugsermächtigungs- bzw. Abbuchungsauftrag erteilt haben, hat das Mitglied/der Kontoinhaber dafür zu Sorgen, dass das Konto für Zahlungen die entsprechende Deckung aufweist.
(3) Zahlungsperiode
Die Begleichung der Mitgliedsbeiträge erfolgt mindestens quartalsmäßig.
(4) Befreiung
Mitglieder können im begründeten Einzelfall auf Antrag beim Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden bzw. einen abweichenden Beitrag aushandeln.
(5) Rückerstattung von Beiträgen
Bereits bezahlte oder durch VISUAL BERLIN e.V. eingezogene Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgenommen die Mitgliedschaft wurde rechtzeitig gekündigt bzw. einer Einzugsermächtigung widersprochen.



